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Im Sachenrecht herrscht, anders als in dem Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, d.h. es gibt ca. die in dem Gesetz in dem einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind:
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Diese dinglichen Rechte wirken absolut, d.h. gegenüber jedermann. Vertragliche Rechte wirken dagegen ca. in dem Verhältnis zu dem Vertragspartner. Die dinglichen Rechte sollen offenkundig, also für jedermann erkennbar sein. Diese Publizität wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch die amtliche Aufzeichnung in dem Grundbuch gewährleistet. Die dinglichen Rechte sind regelmäßig übertragbar, Ausnahmen gelten für den Nießbrauch und die Dienstbarkeiten. Die auf die dinglichen Rechte bezogenen Rechtsgeschäfte sind von den zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehungen zu trennen (Trennungsprinzip) und von deren rechtlichem Schicksal unabhängig (Abstraktionsprinzip).
Siehe auch: Besitz, Fundrecht, Grundstück, Immobilie, Übereignung
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